AGB's

Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges

  • Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben!
  • Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Das Ausschalten der Traktionskontrolle, Kick-down´ s (Kavalierstart) und übermäßige Beanspruchung des hohen Drehzahlbereichs sind strengstens untersagt. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter sofortige Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Die Zulassung ist sicher aufzubewahren und vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Die Kosten für Wiederbeschaffung bei Verlust trägt der Mieter. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer, mehr als 1 Woche, verpflichtet sich der Mieter den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen, erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
  • Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland nutzen. Die Nutzung des Mietfahrzeuges durch den Mieter in anderen Ländern erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung folgender Zwecke: Teilnahme an LKW-Rennen und ähnlichen Fahrten, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen und Fahrsicherheitstraining.
  • Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
  • Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis gültig ist, nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
  • Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
  • Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht gestattet.


Gebrauchtbeeinträchtigung, Reparaturen

  • Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen und Reparaturen bis 50 Euro selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fahrverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
  • Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.


Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung

  • Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
  • Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus diesem Vertrag während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder Sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
  • Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
  • Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.


Besondere Vereinbarungen

  • Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende: Es gilt als vereinbart, dass übermäßige Verschmutzungen des Innenraums vollständig vom Mieter zu beheben sind, ansonsten wird die Reinigung in Form einer Servicepauschale in Höhe von 50 Euro von der Kaution abgezogen.


Kautionen

  • Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von……-€, welche vor Mietbeginn zu begleichen ist.


Die Kaution dient zur Sicherung kleiner Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

Schäden über dem Kautionsbetrag werden in Rechnung gestellt.

1.Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

Die Mietpreise schließen ein:

-gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer

-Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell

-Versicherungsschutz (Ziff.13)

-sowie alle gefahrenen Kilometer

2.Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietpreis berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird der Tagesgrundpreis berechnet und der Vermieter behält sich die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung vor.

3.Zahlungsweise

Bei Abschluss des Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 10% des Gesamtpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der Gesamtmietpreis ist spätestens vier Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.

4. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 500 € für Wohnwagen und 1000 € für Wohnmobile hinterlegt werden.

Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von dem im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

5.Reservierung und Rücktritt

Wohnwagen/Wohnmobilreservierungen sind nur nach Vertragsabschluss verbindlich.

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 50 Tagen 10%, bis zu 15 Tagen 50%, weniger als 15 Tage 80%. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil/ der Wohnwagen nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.

6. Übergabe Rückgabe und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können am Übergabetag von 8 Uhr bis 16 Uhr übernommen werden.

Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 14 Uhr.

Die Fahrzeuge werden in einem frisch gereinigten Zustand vom Vermieter übergeben und sind vom Mieter in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Für die Endreinigung berechnen wir 100€.

Toiletten- und Abwassertank müssen bei Ankunft entleert sein, sonst fällt zusätzlich eine Gebühr von 50 Euro für den Toilettentank und 30 Euro für den Abwassertank an.

7. Berechtigter Fahrer

Das Mindestalter des Mieters muss 18 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer 1 Jahr im Besitz des Führerscheins Klasse B, 3 sein.

Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Personen gelenkt werden.

Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

8.Schutzbrief

Der Mieter muss sich für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief ausstellen lassen.

9.Verbotene Nutzung

Das Rauchen ist im Fahrzeug verboten.

Haustiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mitreisen.

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

-zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

-zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

-zur Weitervermietung oder Verleihung

10. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind grundsätzlich gestattet. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet.

11. Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage des entsprechenden Beleges, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand- Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

13.Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) versichert:

-Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

-Haftpflicht mit unbegrenzter Deckung

-Vollkasko 1000,00 € SB

-Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung

14.Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten bis 1000,00 € je Schadensfall.

Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern es den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 2,89 m Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seinen Pflichten gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.

Für Schäden als Folge unsachgemäßen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens, selbst wenn diese erst später zu Tage treten, haftet der Mieter ebenfalls in vollen Umfang.

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff.9), durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.

Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

16. Kraftstoff

Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Kein Biodiesel!

17. Haftung

Der Vermieter stellt in dem Falle, dass ein Fahrzeug bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand ist, nicht der Beschreibung im Mietvertrag entspricht oder aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, ein Ersatzfahrzeug, das dem Mietvertrag in der jeweiligen Fahrzeugkategorie entspricht, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt entsprechender Mitteilung durch den Mieter, die schriftlich durch Einschreibebrief erfolgen muss, am im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden bis zum Mietpreis. Diese Haftung wird nur für durch die Vermietzentrale gegengezeichnete Mietverträge übernommen.

18. Speicherung und Weitergabe der Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob dieser von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

19. Übersichtsklausel und Salvatorische Klausel

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

  1. Mit Ihrer Buchung wird Ihr Termin garantiert und ist bindend.
  2. Bei Auftragskündigung berechnen wir 40 % der Auftragssumme.
  3. Bei wetterbedingtem Totalausfall gewähren wir im Fall einer Wiederanmietung eine Gutschrift von 80 % des Mietpreises. Der Totalausfall bezieht sich nicht auf aufgebaute Geräte und Attraktionen.
  4. Beim Be- und Entladen der Geräte benötigen wir kurzfristig zwei Personen zur Hilfe.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechend Strom und das Erreichen des Aufstellungsortes zu gewährleisten.
  6. Die Tagesmietpreise beziehen sich auf 24 Stunden.
  7. Falls ein Defekt an den Geräten auftritt, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und das Gerät stillzulegen. Eigenmächtige Reparaturen sind verboten.
  8. Bezahlung erfolgt sofort bei Übernahme in bar oder per Zahlungsmethode über unsere Homepage vorab, sofern es nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.
  9. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, werden Verzugszinsen laut BGB § 286, 288 berechnet.
  10. Der Mieter haftet für Beschädigungen und Verluste der Geräte sowie Zubehörteile.
  11. Unsere Freizeitgeräte und Sonderattraktionen bedürfen einer ständigen Aufsicht durch erwachsene Personen.
  12. Den Betriebsanleitungen sowie Einweisungen durch die Firma MHC Sachsen GmbH sind Folge zu leisten.
  13. Die Benutzung der Freizeitgeräte und Sonderattraktionen erfolgt auf eigene Gefahr.
  14. Bei Fremdfirmenleistungen die im Auftrag der Firma MHC Sachsen GmbH stehen, gelten folgende Zusatzbedingungen. Verträge sind nicht zur Einsicht für Dritte bestimmt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, das Gagengeheimnis zu wahren. Nachfolgeaufträge sind über die Firma MHC Sachsen GmbH zu vereinbaren.
    Andernfalls ist die Firma MHC Sachsen GmbH berechtigt, den Vertragspartner für entstandene Schäden haftbar zu machen.
  15. Die unterbreiteten Angebote und Kalkulationen unterliegen, auf Grund von nicht vorhersehbaren Änderungen und Anpassungen bei der Veranstaltung, einer Erhöhung bis 20 % des Miet- und Dienstleistungspreises.
  16. Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Mietobjekten ist nicht gestattet.
  17. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist der Gerichtsstand Dresden vereinbart.
  18. Bei Abholung der Hüpfburg werden 50,00€ Kaution hinterlegt, welche Sie sofort zurückerhalten, wenn Sie die Hüpfburg gereinigt und trocken wieder zurückbringen. Sollte die Reinigung und Trocknung durch die MHC Sachsen GmbH erfolgen fallen 50,00€ Reinigungsgebühren an.
  19. Bei Sturm- und Unwetter hat der Mieter alle gemieteten Gegenstände sofort abzubauen und ordnungsmäßig zu sichern.
  20. Der Mieter verpflichtet sich die Abholzeiten und Rückgabezeiten einzuhalten ansonsten ist eine weitere Tagesmiete fällig.
  21. Offensichtliche Fehler hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen.

           Sollte der Mieter Schäden beim Aufbau entdecken, ist sofort der Vermieter zu kontaktieren mit Bildern! Beschädigungen die später gemeldet
           werden können nicht anerkannt werden und sind vom Mieter zu tragen.

  1. Bei größeren Schäden oder Totalausfall der Hüpfburg haftet der Mieter für den Schaden mit der Selbstbeteiligung über 500,00€.

 

  1. Mit Ihrer Buchung wird Ihr Termin garantiert und ist bindend.
  2. Bei Auftragskündigung berechnen wir 40 % der Auftragssumme.
  3. Bei wetterbedingtem Totalausfall gewähren wir im Fall einer Wiederanmietung eine Gutschrift von 80 % des Mietpreises. Der Totalausfall bezieht sich nicht auf aufgebaute Geräte und Attraktionen.
  4. Beim Be- und Entladen der Geräte benötigen wir kurzfristig zwei Personen zur Hilfe.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechend Strom und das Erreichen des Aufstellungsortes zu gewährleisten.
  6. Die Tagesmietpreise beziehen sich auf 24 Stunden.
  7. Falls ein Defekt an den Geräten auftritt, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und das Gerät stillzulegen. Eigenmächtige Reparaturen sind verboten.
  8. Bezahlung erfolgt sofort bei Übernahme in bar oder per Zahlungsmethode über unsere Homepage vorab, sofern es nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.
  9. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, werden Verzugszinsen laut BGB § 286, 288 berechnet.
  10. Der Mieter haftet für Beschädigungen und Verluste der Geräte sowie Zubehörteile.
  11. Unsere Mietobjekte bedürfen einer ständigen Aufsicht durch erwachsene Personen.
  12. Den Betriebsanleitungen sowie Einweisungen durch die Firma MHC Sachsen GmbH sind Folge zu leisten.
  13. Die Benutzung der Mietgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.
  14. Bei Fremdfirmenleistungen die im Auftrag der Firma MHC Sachsen GmbH stehen, gelten folgende Zusatzbedingungen.
    Verträge sind nicht zur Einsicht für Dritte bestimmt.
    Beide Vertragspartner verpflichten sich, das Gagengeheimnis zu wahren.
    Nachfolgeaufträge sind über die Firma MHC Sachsen GmbH zu vereinbaren.
    Andernfalls ist die Firma MHC Sachsen GmbH berechtigt, den Vertragspartner für entstandene Schäden haftbar zu machen.
  15. Die unterbreiteten Angebote und Kalkulationen unterliegen, auf Grund von nicht vorhersehbaren Änderungen und Anpassungen bei der Veranstaltung, einer Erhöhung bis 20 % des Miet- und Dienstleistungspreises.
  16. Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Mietobjekten ist nicht gestattet.
  17. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist der Gerichtsstand Dresden vereinbart.
  18. Bei Abholung des Mietobjekts werden 50,00€ Kaution hinterlegt, welche Sie sofort zurückerhalten, wenn Sie das Mietobjekt gereinigt und trocken wieder zurückbringen. Sollte die Reinigung und Trocknung durch die MHC Sachsen GmbH erfolgen fallen 50,00€ Reinigungsgebühren an.
  19. Bei Sturm- und Unwetter hat der Mieter alle gemieteten Gegenstände sofort abzubauen und ordnungsmäßig zu sichern.
  20. Der Mieter verpflichtet sich die Abholzeiten und Rückgabezeiten einzuhalten ansonsten ist eine weitere Tagesmiete fällig.
  21. Offensichtliche Fehler hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen.

Sollte der Mieter Schäden beim Aufbau entdecken, ist sofort der Vermieter zu kontaktieren mit Bildern! Beschädigungen die später gemeldet werden können nicht anerkannt werden und sind vom Mieter zu tragen.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen, juristischen & Kaufleuten ist Dresden.

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