
Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
Gebrauchtbeeinträchtigung, Reparaturen
Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
Besondere Vereinbarungen
Kautionen
Die Kaution dient zur Sicherung kleiner Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
Schäden über dem Kautionsbetrag werden in Rechnung gestellt.
1.Mietpreis
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
-gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
-Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
-Versicherungsschutz (Ziff.13)
-sowie alle gefahrenen Kilometer
2.Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietpreis berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird der Tagesgrundpreis berechnet und der Vermieter behält sich die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung vor.
3.Zahlungsweise
Bei Abschluss des Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 10% des Gesamtpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der Gesamtmietpreis ist spätestens vier Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 500 € für Wohnwagen und 1000 € für Wohnmobile hinterlegt werden.
Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von dem im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
5.Reservierung und Rücktritt
Wohnwagen/Wohnmobilreservierungen sind nur nach Vertragsabschluss verbindlich.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 50 Tagen 10%, bis zu 15 Tagen 50%, weniger als 15 Tage 80%. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil/ der Wohnwagen nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.
6. Übergabe Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am Übergabetag von 8 Uhr bis 16 Uhr übernommen werden.
Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 14 Uhr.
Die Fahrzeuge werden in einem frisch gereinigten Zustand vom Vermieter übergeben und sind vom Mieter in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Für die Endreinigung berechnen wir 100€.
Toiletten- und Abwassertank müssen bei Ankunft entleert sein, sonst fällt zusätzlich eine Gebühr von 50 Euro für den Toilettentank und 30 Euro für den Abwassertank an.
7. Berechtigter Fahrer
Das Mindestalter des Mieters muss 18 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer 1 Jahr im Besitz des Führerscheins Klasse B, 3 sein.
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Personen gelenkt werden.
Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
8.Schutzbrief
Der Mieter muss sich für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief ausstellen lassen.
9.Verbotene Nutzung
Das Rauchen ist im Fahrzeug verboten.
Haustiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mitreisen.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
-zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
-zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
-zur Weitervermietung oder Verleihung
10. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind grundsätzlich gestattet. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet.
11. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage des entsprechenden Beleges, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13.Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) versichert:
-Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
-Haftpflicht mit unbegrenzter Deckung
-Vollkasko 1000,00 € SB
-Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung
14.Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten bis 1000,00 € je Schadensfall.
Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern es den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 2,89 m Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seinen Pflichten gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
Für Schäden als Folge unsachgemäßen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens, selbst wenn diese erst später zu Tage treten, haftet der Mieter ebenfalls in vollen Umfang.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff.9), durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
16. Kraftstoff
Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Kein Biodiesel!
17. Haftung
Der Vermieter stellt in dem Falle, dass ein Fahrzeug bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand ist, nicht der Beschreibung im Mietvertrag entspricht oder aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, ein Ersatzfahrzeug, das dem Mietvertrag in der jeweiligen Fahrzeugkategorie entspricht, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt entsprechender Mitteilung durch den Mieter, die schriftlich durch Einschreibebrief erfolgen muss, am im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden bis zum Mietpreis. Diese Haftung wird nur für durch die Vermietzentrale gegengezeichnete Mietverträge übernommen.
18. Speicherung und Weitergabe der Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob dieser von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
19. Übersichtsklausel und Salvatorische Klausel
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Sollte der Mieter Schäden beim Aufbau entdecken, ist sofort der Vermieter zu kontaktieren mit Bildern! Beschädigungen die später gemeldet
werden können nicht anerkannt werden und sind vom Mieter zu tragen.
Sollte der Mieter Schäden beim Aufbau entdecken, ist sofort der Vermieter zu kontaktieren mit Bildern! Beschädigungen die später gemeldet werden können nicht anerkannt werden und sind vom Mieter zu tragen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen, juristischen & Kaufleuten ist Dresden.
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